RS Vwgh 1992/1/21 90/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §228 Abs1 Z3 idF 1987/609;
ASVG §502 idF 1987/609;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0245 1

Stammrechtssatz

Die Zeit des Besuches einer der in § 502 Abs 7 zweiter Satz ASVG genannten Schulen im Ausland, die nach dem Zeitpunkt der Auswanderung, also in den "Zeiten der Auswanderung" liegt, ist nicht als eine für eine Begünstigung nach § 502 Abs 4 ASVG erforderliche Ersatzzeit gem § 228 Abs 1 Z 3 ASVG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080032.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten