RS Vwgh 1992/1/21 91/05/0087

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Zur grundsätzlichen Frage, ob die Baubehörde zur Bewilligung einer Parabolantenne überhaupt zuständig ist, teilt der VwGH nicht die Meinung, wonach im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Fernmeldewesen) und die vom VfGH angeblich noch jetzt vertretene "Wesenstheorie" eine baubehördliche Bewilligungspflicht derartiger Anlagen auszuschließen sei. Die Entscheidungen des VfGH (Hinweis E VfSlg 5748, 8269, 10292) führen in ihrer Zusammenschau unter Beachtung des föderalistischen Prinzips zu dem Ergebnis, daß hier im Rahmen der Auslegung des Kompetenztatbestandes, "Fernmeldewesen" kein Anwendungsfall der Wesenstheorie gegeben ist. Sowohl die Versteinerungstheorie als auch die Gesichtspunktetheorie führten zu dieser Auslegung, die Berücksichtigungstheorie ist hier nicht zu beachten. Die Bewilligungspflicht einer Satellitenanlage nach dem Fernmeldegesetz steht sohin der Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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