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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Zur grundsätzlichen Frage, ob die Baubehörde zur Bewilligung einer Parabolantenne überhaupt zuständig ist, teilt der VwGH nicht die Meinung, wonach im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Fernmeldewesen) und die vom VfGH angeblich noch jetzt vertretene "Wesenstheorie" eine baubehördliche Bewilligungspflicht derartiger Anlagen auszuschließen sei. Die Entscheidungen des VfGH (Hinweis E VfSlg 5748, 8269, 10292) führen in ihrer Zusammenschau unter Beachtung des föderalistischen Prinzips zu dem Ergebnis, daß hier im Rahmen der Auslegung des Kompetenztatbestandes, "Fernmeldewesen" kein Anwendungsfall der Wesenstheorie gegeben ist. Sowohl die Versteinerungstheorie als auch die Gesichtspunktetheorie führten zu dieser Auslegung, die Berücksichtigungstheorie ist hier nicht zu beachten. Die Bewilligungspflicht einer Satellitenanlage nach dem Fernmeldegesetz steht sohin der Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009