RS Vwgh 1992/1/21 89/05/0152

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59;
TrassenV Aistersheim Gehberg 1984;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Bf die Bindung des Gemeinderates als Straßenbaubehörde zweiter Instanz an die Trassenverordnung aus der Erwägung heraus in Abrede stellt, daß die Identität der Straßenbaubehörde zweiter Instanz mit dem Verordnungsgeber es dem Gemeinderat ermöglicht hätte, aus Anlaß des Berufungsverfahrens die Trassenverordnung aufzuheben, übersieht sie, daß ihr auf ein solches Normsetzungsverhalten des Gemeinderates ein Rechtsanspruch nicht zukommt; in seiner Eigenschaft als Berufungsbehörde aber war der Gemeinderat an seine Verordnung gebunden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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