Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Bf die Bindung des Gemeinderates als Straßenbaubehörde zweiter Instanz an die Trassenverordnung aus der Erwägung heraus in Abrede stellt, daß die Identität der Straßenbaubehörde zweiter Instanz mit dem Verordnungsgeber es dem Gemeinderat ermöglicht hätte, aus Anlaß des Berufungsverfahrens die Trassenverordnung aufzuheben, übersieht sie, daß ihr auf ein solches Normsetzungsverhalten des Gemeinderates ein Rechtsanspruch nicht zukommt; in seiner Eigenschaft als Berufungsbehörde aber war der Gemeinderat an seine Verordnung gebunden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X03Im RIS seit
11.07.2001