Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/11/0100Rechtssatz
Für die Bedenken der Kraftfahrbehörde gegen die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen kann es nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Alkoholbeeinträchtigung des Antragstellers bei einem bestimmten Verkehrsunfall knapp unter oder über
8 Promille betrug. Es ist daher ein Gutachten, welches lediglich eine geringfügige Abweichung des Alkoholgehaltes des Blutes aufzeigt, kein Beweismittel, welches im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG einen "im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid" als den Aufforderungsbescheid hätte herbeiführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110059.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010