RS Vwgh 1992/1/21 90/08/0032

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080032.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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