Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. September 2003, Zl. RV/0512-W/03, der sowohl gemäß dem Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters als auch nach den Beschwerdeangaben am 2. Oktober 2003 zugestellt wurde.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VfSlg. 7640/1975, Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 1982, B73/82 und vom 24. September 1996, B2691/96). Die sechswöchige Beschwerdefrist hat am Donnerstag, dem 2. Oktober 2003, zu laufen begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, des 13. November 2003, geendet. Die (mit 14. November 2003 datierte) Beschwerde wurde aber erst am 14. November 2003 zur Post gegeben und war demnach verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Fristen , BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1527.2003Dokumentnummer
JFT_09959777_03B01527_00