RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0083

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/06/0075 6

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Bf, anstatt sie zurückzuweisen, abgewiesen hat, konnte die vom Gesetz nicht als Partei anerkannte Person in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070083.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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