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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/06/0075 6Stammrechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Bf, anstatt sie zurückzuweisen, abgewiesen hat, konnte die vom Gesetz nicht als Partei anerkannte Person in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070083.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009