Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der betroffene Liegenschaftseigentümer hat im Verfahren über die Festsetzung der Trasse keine Parteistellung; es verbleibt ihm nur die Möglichkeit der Bekämpfung der TrassenV vor dem VfGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X05Im RIS seit
11.07.2001