RS Vwgh 1992/1/21 91/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 113 der NÖ BauO 1976 ist ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten, Bestandnehmern ist keine Parteistellung eingeräumt. Wer aber Parteistellung in einem Verfahren nach der Bauordnung besitzen soll, bestimmt allein der hiefür zuständige Landesgesetzgeber, diese Frage kann auf Grund des § 8 AVG allein nicht entschieden werden (Hinweis E 10.2.1969, VwSlg 7507 A/1969).

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050239.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten