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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 113 der NÖ BauO 1976 ist ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten, Bestandnehmern ist keine Parteistellung eingeräumt. Wer aber Parteistellung in einem Verfahren nach der Bauordnung besitzen soll, bestimmt allein der hiefür zuständige Landesgesetzgeber, diese Frage kann auf Grund des § 8 AVG allein nicht entschieden werden (Hinweis E 10.2.1969, VwSlg 7507 A/1969).
Schlagworte
Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050239.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009