RS Vwgh 1992/1/22 90/01/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
HGB §161 Abs2;
HGB §164;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl Nr 6/1992, S 502-503

Rechtssatz

Der im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) als persönlich haftender Gesellschafter eingetragene ErstBf der KG ist zwar befugt, für die KG Beschwerde beim VwGH zu führen. Die Beschwerde selbst enthält aber keinen Hinweis darauf, daß der ErstBf sie nicht im eigenen, sondern im Namen der KG erhoben hat. Vielmehr kann aus der von den Beschwerdeführern (hier ErstBf und drei weitere Kommandisten) vertretenen Auffassung, die entfernten Ankündigungsplakate seien in ihrem Gesamthandeigentum gestanden, ersehen werden, daß auch der Erstbeschwerdeführer der Meinung ist, er könne die in Wahrheit die Rechtssphäre der KG betreffende Entfernung der besagten Ankündigungsplakate vor dem VwGH im eigenen Namen bekämpfen. Auch hat der Bf die seinen Rechtsvertreter erteilte Vollmacht nicht mit einem auf seine Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der KG deutenden Hinweis, sondern lediglich im eigenen Namen unterfertigt. Daraus folgt, daß die Beschwerde, auch soweit sie vom ErstBf erhoben wurde, nicht als für die KG eingebracht gewertet werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990010190.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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