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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist schon dehalb von einer nachtträglichen Änderung der für die Beurteilung des neuerlichen (an sich gleichlautenden) Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände (E 4.6.1991, 90/11/0229) auszugehen, weil selbst der letzte der Vorfälle, der im seinerzeitigen Bescheid der bel Beh zur Begründung, der Waffenbesitzkartenwerber neige zu aggressivem Verhalten und sei daher nicht als verläßlich iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG anzusehen, herangezogen wurde, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als 5 Jahre zurücklag. Neigt der ASt weiterhin aus einem übersteigerten Gerechtigkeitsgefühl zu aggressivem Verhalten (hier: wurde dies aus seinem Berufungsvorbringen erschlossen), so fehlt es ihm aber noch immer an der für den Waffenbesitz notwendigen Verläßlichkeit.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010139.X01Im RIS seit
25.04.2001