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16/01 MedienNorm
DruckwerkAnschlagV Lienz 1984 §1 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 der Druckwerk AnschlagV (Lienz) darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar ua an Außenflächen von Gebäuden erfolgen. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich hiebei um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010102.X01Im RIS seit
22.01.1992