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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit ein Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt, die Berufungsbehörde habe nicht erkennen lassen, welche Fassung des EStG 1972 sie angewendet habe, so ist dieser Vorwurf unbegründet, wenn aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, daß die Berufungsbehörde die für das Streitjahr maßgebende Fassung des EStG 1972 angewendet hat. Im übrigen wäre eine diesbezügliche Begründungslücke - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nur dann wesentlich, wenn sie zur Folge hätte, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130120.X01Im RIS seit
22.01.1992