RS Vwgh 1992/1/22 91/01/0051

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Auch auf dem Boden der neuen Rechtslage (NÄG BGBl 1988/195) ist die vom Kindesvater abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Familiennamens seiner Tochter zufolge des § 178 Abs 1 zweiter Satz ABGB lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht

(Hinweis E 20.9.1985, 84/01/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010051.X01

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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