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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Auch auf dem Boden der neuen Rechtslage (NÄG BGBl 1988/195) ist die vom Kindesvater abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Familiennamens seiner Tochter zufolge des § 178 Abs 1 zweiter Satz ABGB lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht
(Hinweis E 20.9.1985, 84/01/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010051.X01Im RIS seit
22.01.1992