RS Vwgh 1992/1/22 91/01/0210

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §2 Abs1;
AVG §56;
BBetrG 1991 §1 Abs3;
FlKonv Art23;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/01/0017 B 22. Jänner 1992 91/01/0214 E 22. Jänner 1992

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 3 BundesbetreuungG BGBl 1991/405 besteht - anders als im Fall des E 6.11.1991, 91/01/0066, dem noch die Rechtslage des mit 27.7.1991 außer Kraft getretenen BundesbetreuungsG BGBl 1990/452 zu Grunde lag - auf die Bundesbetreuung - also nicht auf die Aufnahme in diese, sondern auf ihre Gewährung in Form der Privatwirtschaftsverwaltung schlechthin - kein Rechtsanspruch. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde mit der schriftlichen Verständigung über die Entlassung aus der Bundesbetreuung ab einem näher bestimmten Zeitpunkt durch einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, die Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat

(Hinweis E VS 15.12.1977, 934, 1223/1973, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010210.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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