RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0160

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §69 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Zum sonstigen Vermögen zählen gemäß § 69 Abs 1 Z 1 lit a BewG verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art. Die zu den jeweiligen Stichtagen bestehenden Guthaben eines Abgabepflichtigen bei einer Ärztekammer und bei einer Gebietskrankenkasse stellen derartige Kapitalforderungen dar. Es kommt hiebei auf die unmittelbare "Verfügungsmacht" über den Geldbetrag nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130160.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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