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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §69 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Zum sonstigen Vermögen zählen gemäß § 69 Abs 1 Z 1 lit a BewG verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art. Die zu den jeweiligen Stichtagen bestehenden Guthaben eines Abgabepflichtigen bei einer Ärztekammer und bei einer Gebietskrankenkasse stellen derartige Kapitalforderungen dar. Es kommt hiebei auf die unmittelbare "Verfügungsmacht" über den Geldbetrag nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130160.X05Im RIS seit
14.01.2002