RS Vwgh 1992/1/22 91/01/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Antragsteller konnte - im Gegensatz zu einer Ortsabwesenheit, in welchem Falle die Hinterlegung noch nicht die Wirkung der Zustellung nach sich gezogen hätte - auf Grund der Verständigung von der Hinterlegung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern vielmehr können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG bilden. Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt hat keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010199.X01

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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