RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0241

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Solange ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt ist, darf er sich dabei darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch tatsächlich befolgt. Wenn daher eine Fristversäumung auf einem weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten des anwaltlichen Vertreters beruht und dieser nach dem vorgelegten Beweismittel ansonsten der ihm obliegenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Vertreters des Antragstellers - das dem Verschulden der Partei gleichzusetzen wäre - nicht angenommen werden (Hinweis E 27.6.1985, 85/16/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130241.X03

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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