RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0241

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
VwGG §26 Abs1;

Rechtssatz

Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, daß der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem Eingriff in die Rechte des Bf gekommen, während der Berichtigungsbescheid nicht in seine Rechte eingegriffen hat, sondern vielmehr zu seinen Gunsten - nämlich durch Verminderung des Leistungsgebotes - ergangen ist. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130241.X01

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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