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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Im Bereich der Ermittlung des Sachverhaltes ist den Parteien gemäß § 115 Abs 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Recht auf Parteiengehör besteht unter anderem darin, dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu Sachverhaltsannahmen der Behörde zu äußern. Dies gilt auch bei Schätzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130120.X03Im RIS seit
22.01.1992