RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0255

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag überreichte neuerliche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, weil mit der zuvor erhobenen Beschwerde das Beschwerderecht verbraucht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130255.X01

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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