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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Unter einem (eine Fristeinhaltung hindernden Ereignis) iSd § 46 Abs 1 VwGG ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw zu verstehen. Ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis liegt demnach auch dann vor, wenn die Verfahrenshandlung aufgrund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektiven Ablauf der Frist vorgenommen wird. Eine Partei (ihr Bevollmächtigter) ist also auch dann gehindert, die Frist einzuhalten, wenn sie (er) irrtümlich ein - gegenüber dem objektiven - späteres Fristende annimmt (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130241.X02Im RIS seit
22.01.1992