RS Vwgh 1992/1/22 91/01/0139

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
TilgG 1972 §2;
TilgG 1972 §3 Abs1;
VStG §55 Abs1;
WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Durch die spätere Tilgung einer Vorstrafe iZm einem strafbaren Verhalten, das bei Annahme der mangelnden Verläßlichkeit des ASt iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG von Bedeutung war, hat sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert. Die Tilgungsfrist beträgt zwar nicht weniger als fünf Jahre ab (tatsächlichem oder fiktivem) Vollzug der Strafe (§ 2 und § 3 Abs 1 Z 2 TilgG idF 1988/599) bzw ab Fällung des Straferkenntnisses gem § 55 Abs 1 VStG, der ASt wurde aber wegen keiner der zugrundegelegten Vorfälle bestraft. Somit muß allein im nunmehr eingetretenen Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem letzten Vorfall (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010139.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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