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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die spätere Tilgung einer Vorstrafe iZm einem strafbaren Verhalten, das bei Annahme der mangelnden Verläßlichkeit des ASt iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG von Bedeutung war, hat sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert. Die Tilgungsfrist beträgt zwar nicht weniger als fünf Jahre ab (tatsächlichem oder fiktivem) Vollzug der Strafe (§ 2 und § 3 Abs 1 Z 2 TilgG idF 1988/599) bzw ab Fällung des Straferkenntnisses gem § 55 Abs 1 VStG, der ASt wurde aber wegen keiner der zugrundegelegten Vorfälle bestraft. Somit muß allein im nunmehr eingetretenen Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem letzten Vorfall (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010139.X02Im RIS seit
25.04.2001