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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Da der Abgabenpflichtige im Bereich der Abgabenbegünstigung zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet ist, er jedoch im vorliegenden Fall keine konkreten Angaben über wirtschaftliche Gründe für eine Bilanzänderung im Verwaltungsverfahren gemacht hat, wird er in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einer beantragten Bilanzänderung nicht zustimmt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130053.X02Im RIS seit
22.01.1992