RS Vwgh 1992/1/22 90/13/0053

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Rechtssatz

Da der Abgabenpflichtige im Bereich der Abgabenbegünstigung zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet ist, er jedoch im vorliegenden Fall keine konkreten Angaben über wirtschaftliche Gründe für eine Bilanzänderung im Verwaltungsverfahren gemacht hat, wird er in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einer beantragten Bilanzänderung nicht zustimmt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130053.X02

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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