RS Vwgh 1992/1/22 90/13/0053

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die in den dem Streitjahr folgenden Jahren erlittenen Verluste ist nicht geeignet, im Wege einer Bilanzänderung die Bildung einer Investitionsrücklage zu rechtfertigen. In einem derartigen Fall würde aber die Bildung einer Investitionsrücklage von vornherein nicht der Begünstigung von in späteren Wirtschaftsjahren vorzunehmenden Investitionen, sondern einem Ausgleich mit periodenfremden Verlusten dienen. Ein solcher "Verlustrücktrag" ist gesetzlich nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130053.X03

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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