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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ist im vorliegenden Fall bescheinigt, daß der Rechtsvertreter des Antragstellers seiner Angestellten die Wichtigkeit der Postaufgabe der Beschwerde an dem in Betracht kommenden Tag ausdrücklich eingeschärft hatte, und hat die Kanzleiangestellte unter Zeitdruck, hervorgerufen durch das Erreichenwollen eines Zuges nach in der Anwaltskanzlei geleisteten Überstunden auf die genannte Postaufgabe vergessen, wobei ihr ein solches Vergessen bislang nicht unterlaufen war, so kann ein als grobes Verschulden zu qualifizierendes Fehlverhalten, welches der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130254.X01Im RIS seit
22.01.1992