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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §4;Rechtssatz
Es kommt nicht entscheidend auf die Frage an, welche Vorbehalte die die Rechtshilfe leistenden Staaten in Übereinstimmung mit dem europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, 1969/41, gemacht hatten, sondern vielmehr auf die Frage, unter welchen, von den inländischen Justizbehörden nicht zurückgewiesenen Bedingungen die ausländischen Behörden die begehrte Rechtshilfe im konkreten Fall geleistet hatten. Hätten sich die den Abgabepflichtigen verurteilenden strafgerichtlichen Urteile auf die Ergebnisse von Rechtshilfeerhebungen gestützt, die nur unter einer nicht zurückgewiesenen Bedingung gewährt worden sein sollten, welche auch die Behörden des Abgabenfestsetzungsverfahrens kraft der normativen Wirkung des § 4 ARHG an der Verwendung der Rechtshilfeergebnisse gehindert hätte, müßte ein solcherart wirksam begründetes Beweisverwertungsverbot auch die strafgerichtlichen Urteile erfassen. Es bedeutet eine unzulässige Umgehung solcherart bestehender Beweisverwertungsverbote, wollte man ihre einmal erkannte Wirksamkeit auf die Rechtshilfeergebnisurkunden allein beschränken, gerichtliche Entscheidungsergebnisse, die auf ihnen beruhen, hingegen vom Verwertungsverbot als nicht umfaßt betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130237.X01Im RIS seit
24.07.2001