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19 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches Recht; keine Verletzung dieses Rechtes im vorliegenden Fall durch Zustellung eines in der deutschen Staatssprache abgefaßten Bescheides
Volksgruppengesetz; keine Bedenken gegen §16; ordnungsgemäße "Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppensprache abgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; kein Entzug des gesetzlichen Richters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßte Strafverfügung
Schlagworte
Minderheiten, Volksgruppen, Mandatsverfahren, Fristen (Einspruch), Verwaltungsverfahren, Zustellung, Bescheiderlassung, AmtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B457.1982Dokumentnummer
JFR_10169299_82B00457_01