RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1989 §7 Abs1;
BauO Tir 1989 §7 Abs3;
BauO Tir 1989 §7 Abs5 litb;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Gebäudeteil einem offenen Balkon bzw einem Erker ähnlich ist, handelt es sich nicht um eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, die von der Behörde zu lösen ist und der vollen Kognition des VwGH unterliegt

(Hinweis E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr 265). Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob der Sachverständige diese Rechtsfrage in seinem Gutachten "gelöst" hat.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060184.X02

Im RIS seit

23.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten