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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein Gebäudeteil einem offenen Balkon bzw einem Erker ähnlich ist, handelt es sich nicht um eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, die von der Behörde zu lösen ist und der vollen Kognition des VwGH unterliegt
(Hinweis E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr 265). Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob der Sachverständige diese Rechtsfrage in seinem Gutachten "gelöst" hat.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060184.X02Im RIS seit
23.01.1992