RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0208

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060208.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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