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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0175Rechtssatz
Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, sind als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide im Prinzip zwar eng auszulegen, doch findet auch diese Auslegung ihre Grenze im möglichen Wortsinn des Gesetzes (Hinweis E 27.11.1990, 90/05/0065, 0066).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060166.X01Im RIS seit
18.02.2002