RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs7;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Tir 1966 §108 Abs3;
GdO Tir 1966 §113;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0175

Rechtssatz

Der Grundsatz der "möglichsten Schonung erworbener Rechte"

bedeutet keineswegs die Annahme eines Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte: Es sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Es sind auch Fälle einer formal zwar vorliegenden Rechtswidrigkeit denkbar, die jedoch keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht. Bezogen auf den Beschwerdesachvehalt könnte ein solcher Fall nach Auffassung des VwGH vorliegen, wenn zwar die Art und Weise der Bauführung gesetzwidrig ist, die Ergebnisse jedoch entweder mit dem früheren Zustand (soweit dieser konsentiert war) übereinstimmen oder von diesem zwar abweichen, aber diese Abweichung auf andere, gesetzeskonforme Weise ebenfalls hätte herbeigeführt werden können. In diesen Fällen ist nicht erkennbar, auf welche Weise - von der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise als solcher abgesehen - das Ergebnis der Bauführung fortdauernde nachteilige Wirkungen auf die mit der Freilandwidmung verfolgten planerischen Zielsetzungen entfalten könnte, die über jene des früheren oder auf gesetzmäßige Weise erreichbaren Zustandes hinausgehen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060166.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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