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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 2Stammrechtssatz
Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060208.X02Im RIS seit
03.05.2001