RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/04/0040 1

Stammrechtssatz

Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtsachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat

(Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0128).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060190.X01

Im RIS seit

23.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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