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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0272/69 E 9. September 1969 RS 2(hier: unrichtige Darstellung des Verlaufes der neuen Stützmauer im Lageplan im Falle des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung).Stammrechtssatz
In materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben sind nicht nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG 1950 wie Formgebrechen zu behandeln.
Schlagworte
MängelbehebungFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X04Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012