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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5Stammrechtssatz
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988160139.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009