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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0178Rechtssatz
Die besondere Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 macht deutlich, daß eine Weiterveräußerung vor Schaffung die Aufgabe des begünstigten Zweckes darstellt. Es hätte einer solchen Regelung nicht bedurft, wenn ganz allgemein und ohne die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bei fristgerechtem Schaffen jedenfalls eine Weiterveräußerung nach dem Gesetz nicht begünstigungsschädlich wäre (Hinweis E 15.3.1984, 84/16/0011, 84/16/0012). Dasselbe muß auch für die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955 gelten. Es macht weiters keinen Unterschied, ob sich die Gebietskörperschaft der Möglichkeit, den begünstigten Zweck selbst zu erfüllen, durch Weitergabe des Grundstückes mittels Kaufvertrages oder mittels Baurechtsvertrages begeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160177.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009