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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wußte der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, muß die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen
(Hinweis E 1.3.1960, Slg NF 5224 A/1960, E 5.6.1985, 85/05/0091).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060193.X01Im RIS seit
23.01.1992