RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0193

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Stmk 1968 §2 Abs2;
BauO Stmk 1968 §2 Abs3;

Rechtssatz

Wußte der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, muß die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen

(Hinweis E 1.3.1960, Slg NF 5224 A/1960, E 5.6.1985, 85/05/0091).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060193.X01

Im RIS seit

23.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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