RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0186

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litf;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß trotz Vorliegens eines Baueinstellungsbescheides und eines rechtskräftigen Straferkenntnisses weitergebaut wurde, konnte zu Recht auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060186.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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