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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die Information mit der Partei, worunter auch die Erhebung des Zustelldatums fällt, entweder selbst aufzunehmen oder einen rechtskundigen Mitarbeiter damit zu betrauen; es jedoch nicht der Kanzlei zu überlassen. Diese Unterlassung stellt bereits einen Mangel in der Kanzleiorganisation dar, der auch nicht mehr als minderes Versehen eingestuft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060177.X01Im RIS seit
23.01.1992