RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die Information mit der Partei, worunter auch die Erhebung des Zustelldatums fällt, entweder selbst aufzunehmen oder einen rechtskundigen Mitarbeiter damit zu betrauen; es jedoch nicht der Kanzlei zu überlassen. Diese Unterlassung stellt bereits einen Mangel in der Kanzleiorganisation dar, der auch nicht mehr als minderes Versehen eingestuft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060177.X01

Im RIS seit

23.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten