RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0194

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies freilich mit der Wirkung, daß der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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