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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies freilich mit der Wirkung, daß der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012