RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0130

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs7;
GdO Stmk 1967 §101;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

§ 97 Abs 2 Stmk GdO 1967, - der lediglich die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck anordnet, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltungder Raumordnungsvorschriften -, ist auch im Verfahren zur Nichtigerklärung eines Bescheides gem § 101 Stmk GdO zu beachten.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060130.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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