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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
§ 97 Abs 2 Stmk GdO 1967, - der lediglich die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck anordnet, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltungder Raumordnungsvorschriften -, ist auch im Verfahren zur Nichtigerklärung eines Bescheides gem § 101 Stmk GdO zu beachten.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060130.X01Im RIS seit
03.05.2001