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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien, die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich tatsächlich zugegangen ist (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012