Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060208.X03Im RIS seit
03.05.2001