TE Vfgh Beschluss 2004/2/23 B607/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GdO 1973 §36 Abs2 Z6

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorlage eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Nö GdO 1973 hiefür zuständigen Gemeindevorstandes; rückwirkende Erteilung der Zustimmung zu der vom Rechtsvertreter der Gemeinde eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht ausreichend

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der der beschwerdeführenden Gemeinde am 5. März 2003 zugestellt wurde. Die Beschwerde ist mit 15. April 2003 datiert und wurde dem Verfassungsgerichtshof am selben Tag übergeben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 wies der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Gemeinde darauf hin, dass gemäß §36 Abs2 Z6 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, die Erhebung von Beschwerden nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof in die Kompetenz des Gemeindevorstandes fällt. Die beschwerdeführende Gemeinde wurde gemäß §18 VfGG unter Fristsetzung aufgefordert, den Mangel des Fehlens des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes über die Fassung des entsprechenden Beschlusses zu beheben.

Die beschwerdeführende Gemeinde legte daraufhin das Protokoll einer Gemeindevorstandssitzung vom 20. Mai 2003 vor, in welcher der Gemeindevorstand der vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gemeinde am 15. April 2003 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde "rückwirkend zum 14. April 2003 die Zustimmung erteilt; die Vertretungsvollmacht ist gegeben."

2. Gemäß §36 Abs2 Z6 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, sind "dem Gemeindevorstand [...] vorbehalten: [...] Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof".

Da der Beschwerde kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des hiefür zuständigen Gemeindevorstandes zugrunde liegt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.792/1994, 15.563/1999 mwN).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B607.2003

Dokumentnummer

JFT_09959777_03B00607_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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