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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs3;Rechtssatz
Aus der besonderen Regelung des Aufrechtbleibens "sämtlicher Rechtswirkungen von Bescheiden" gemäß Art II Abs 2 ApG Nov 1990 folgt, daß dem erstinstanzlichen Konzessionsbescheid eine allseitige Sperrwirkung zukommt, sodaß der sonst mit der Einbringung einer Berufung, insbesondere mit ihrer aufschiebenden Wirkung, verbundene Schwebezustand nicht eintritt. Diese Sperrwirkung der erstinstanzlichen Entscheidung, die gemäß Art II Abs 2 ApGNov 1990 "auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht" bleibt, schließt jedenfalls in der Sphäre des Konzessionärs die Tatbestandswirkung mit ein, daß sein Tod während des anhängigen Verfahrens über die Berufung des übergangenen hausapothekenführenden Arztes den Rechtsübergang der öffentlich-rechtlichen Konzession auf die Verlassenschaft auslöst. Der Tod des Konzessionärs ist daher zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Umstand mehr, der die meritorische Behandlung der Berufung des übergangenen hausapothekenführenden Arztes, deren Gegenstand die Bedarfsfrage ist, gehindert hätte. Vielmehr wäre als Partei des Berufungsverfahrens die Verlassenschaft zu behandeln gewesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100155.X01Im RIS seit
25.04.2001