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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des projektbezogenen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens ist das eingereichte Projekt. Es ist den Verwaltungsbehörden verwehrt, ein anderes, der Behörde genehmeres Projekt in ihre Überlegungen einzubeziehen und die angesuchte Bewilligung zu versagen. Die bel Beh hätte sich daher vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob das Projekt dann bewilligt werden könnte, wenn durch entsprechende Bedingungen und Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in einem möglichst geringen Ausmaß gehalten wird.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100115.X01Im RIS seit
27.11.2001