RS Vwgh 1992/1/27 90/10/0115

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Veröffentlicht am 27.01.1992
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1 idF 1982/001;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2 idF 1982/001;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litc idF 1982/001;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand des projektbezogenen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens ist das eingereichte Projekt. Es ist den Verwaltungsbehörden verwehrt, ein anderes, der Behörde genehmeres Projekt in ihre Überlegungen einzubeziehen und die angesuchte Bewilligung zu versagen. Die bel Beh hätte sich daher vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob das Projekt dann bewilligt werden könnte, wenn durch entsprechende Bedingungen und Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in einem möglichst geringen Ausmaß gehalten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100115.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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