Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung einer Anlage einerseits und beim Auftrag zu ihrer Entfernung sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustandes anderseits handelt es sich um zwei voneinander trennbare Absprüche, weil sie zwei verschiedene Angelegenheiten iSd § 59 Abs 1 AVG zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100011.X01Im RIS seit
27.01.1992Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009