RS Vwgh 1992/1/28 90/07/0047

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0044 8

Stammrechtssatz

Im Verfahren vor dem VwGH kann nicht der im Verfahren vor dem VfGH erwachsene Aufwandersatz verlangt werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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