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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §148 Z2;Rechtssatz
Schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte "die Gewerbeausübung" in ihrem systematischen Zusammenhang ist zu erschließen, daß sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 148 Z 2 GewO 1973 nicht (auch) auf die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040022.X01Im RIS seit
28.01.1992